Sachgebietsleitung: | Frau Christensen-Schilling |
Telefon | 035 21 – 72 53 161 |
Telefax | 035 21 – 72 58 80 59 |
Kreissozialamt@kreis-meissen.de | |
Sitz: | Loosestraße 17/19 Haus A |
Postanschrift:
Landratsamt Meißen
Dezernat Soziales
Kreissozialamt
Sachgebiet Sonstige Leistungen
PF 10 01 52
01651 Meißen
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BAföG- Bundesausbildungsförderungsgesetz
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) sind Sozialleistungen, die vom Bund getragen werden.
Das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Meißen ist verantwortlich für die Förderung junger Auszubildender im schulischen Bereich.
Weitere Informationen zum Gesetz und zu den Formblättern sind erhältlich unter http://www.das-neue-bafoeg.de/
Einführung des elektronischen BAföG-Antrages in Sachsen
Der Antragsassistent zum BAföG-Antrag, der die schriftliche Einreichung (Ausdruck der Formulare) wie auch die elektronische Einreichung mit Authentifizierung mittels neuem elektronischem Personalausweis (nPA) ermöglicht, befindet sich auf den folgenden Links:
Schüler an Oberschulen, Gymnasien, Fachschulen, berufl. Gymnasien, Abendoberschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen, Klassen der beruflichen Grundbildung:
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=481830!0
Schüler an Abendgymnasien, Kollegs und höheren Fachschulen:
Ausbildung an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen:
Studierende an Hochschulen und Fachhochschulen:
Auslandsaufenthalt:
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=481832!0
Elektronisch einreichbar ohne Unterschrift mit Authentifizierung mittels nPA sind das Formblatt 1, die Anlage zum Formblatt 1 und das Formblatt 8. Die übrigen Formblätter müssen unterschrieben entweder per Post oder eingescannt und z.B. angehangen an den e-Antrag (als PDF-Datei) eingereicht werden.
Ihnen geht dann eine E-Mail zu, die den Eingang der Antragsunterlagen bestätigt. Um sich mit Ihrem zuständigen Amt in Verbindung zu setzen, nutzen Sie bitte die darin genannte E-Mail-Adresse.
Besucheranschrift (Antragsannahme, persönliche und telef. Beratung):
Landratsamt Meißen
Kreissozialamt
Loosestraße 17/19 Haus A
01662 Meißen
Fax: | 035 21 – 72 58 80 72 |
E-Mail: | Kreissozialamt@kreis-meissen.de |
Ansprechpartner:
Sachbearbeiter: | Telefon: |
Frau Hausmann | 035 21 - 72 53 163 |
Frau Rosner | 035 21 - 72 53 166 |
Frau Wiegratz | 035 21 - 72 53 164 |
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USG
Das Unterhaltssicherungsgesetz ist ein Bundesgesetz.
Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der Bund.
Im Rahmen der Auftragsverwaltung ist das Landratsamt Meißen für den Vollzug des Unterhaltssicherungsgesetzes verantwortlich.
Diese Verantwortlichkeit wird ab 01.01.2016 auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBW) übertragen.
Während des Wehr- und Zivildienstes wird der Lebensbedarf des Wehr- und Zivildienstleistenden und seiner Familienangehörigen nach Maßgabe des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) sichergestellt.
Der Anspruch muss bei der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde durch Antrag geltend gemacht werden.
Dabei handelt es sich um Sozialleistungen von besonderer Art.
Sie sollen insbesondere der Familie des Einberufenen aber auch dem Einberufenen selbst während der Zeit der Ableistung seiner Wehrpflicht oder des Zivildienstes eine der bisherigen wirtschaftlichen Lage entsprechende Lebensführung ermöglichen.
Es ist auch möglich, sich im Internet unter http://www.zivildienst.de/ oder http://www.bundeswehr.de/ zu informieren.
Besucheranschrift (Antragsannahme, persönliche und telef. Beratung):
Landratsamt Meißen
Kreissozialamt
Loosestraße 17/19 Haus A
01662 Meißen
Fax: | 035 21 – 72 58 80 59 |
E-Mail: | Kreissozialamt@kreis-meissen.de |
Ansprechpartner:
Sachbearbeiter: | Telefon: |
Frau Hausmann | 035 21 - 72 53 163 |
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Bundeselterngeld / Sächsisches Landeserziehungsgeld
Aktuelles:
Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie
Bis zum 31. Dezember 2020 gelten die nachfolgenden Sonderregelungen:
- Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und denen es während der Covid-19-Pandemie nicht möglich ist, Elterngeldmonate zwischen dem 01.März und 31.Dezember2020 zu nehmen, können diese bis Juni 2021 verschieben.
- Der Partnerschaftsbonus entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung.
Darüber hinaus gelten bis zum 31. Dezember 2021 folgende Sonderregelungen:
- Der Bezug von Einkommensersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, ALG I), die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie anstelle ihrer Teilzeiteinkünfte im Bezugszeitraum des Elterngeldes erhalten, reduzieren das Elterngeld nicht weiter. Das Elterngeld bleibt so hoch, wie es gewesene wäre, wenn die Teilzeittätigkeit planmäßig ausgeübt worden wäre.
- Bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind können Monate mit pandemiebedingt gemindertem Einkommen (z.B. Bezug von Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Einkommensminderung wegen Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung) im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 auf Antrag ausgeklammert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter: www.bmfsfj.de/corona
Das neue Online-Portal ElterngeldDigital
Unter www.elterngeld-digital.de kann nun der Antrag auf Elterngeld auch online ausgefüllt/bearbeitet werden.
Momentan muss der Antrag nach der Bearbeitung noch ausgedruckt und unterschrieben per Post an die zuständige Elterngeldstelle gesandt werden.
Demnächst soll die Antragstellung aber auch komplett digital erfolgen können.
Anfragen in Zusammenhang mit dem Online-Portal sind direkt an das Bundesfamilien-ministerium zu richten.
Postanschrift: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin
Servicetelefon ElterngeldDigital: 030 34047010 (Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr)
oder
Kontaktformular https://www.elterngeld-digital.de/ams/BAFzA-Kontaktformular/wizardng
Einkommensgrenzen im Sächsischen Landeserziehungsgeld angehoben
Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2019/2020 (Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 18/2018) wurden auch Änderungen des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes beschlossen.
Die Einkommensgrenzen für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, bzw. für Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner haben sich auf 24.600 € (zuvor: 17.100 €) und für andere Berechtigte auf 21.600 € (zuvor: 14.100 €) wesentlich erhöht.
Die höheren Einkommensgrenzen gelten für Kinder, die ab 1. Januar 2018 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der späteren Annahme als Kind im Haushalt der berechtigten Person aufgenommen worden sind.
Wurde für oben genannte Kinder bisher aufgrund der niedrigeren Einkommensgrenzen kein Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt, kann dies eventuell noch (je nach beabsichtigtem Leistungsbeginn unter Beachtung der einmonatigen Rückwirkungsfrist) nachgeholt werden.
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Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Transferleistung für Familien mit kleinen Kindern und dient zur Unterstützung ihrer Lebensgrundlage.
Es soll den Eltern die Möglichkeit geben, sich ihren Kindern nach Geburt intensiv zu widmen, ohne dass daraus unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für die Familien entstehen.
Die Antragstellung für das Elterngeld ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich. Es wird rückwirkend nur für die letzten 3 Monate vor Eingang des Antrages geleistet.
Nähere Informationen zum Elterngeld finden Sie auch unter https://familienportal.de/
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Landeserziehungsgeld
Nach dem Bezug des Elterngeldes gewährt der Freistaat Sachsen Landeserziehungsgeld als einkommensabhängige Sozialleistung im 2. oder 3. Lebensjahr der Kinder.
Die Antragstellung für das Landeserziehungsgeld ist frühestens 3 Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes möglich. Es wird rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung gewährt.
Nähere Informationen zum Landeserziehungsgeld in Sachsen finden Sie auch unter www.amt24.sachsen.de
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Postanschrift:
Landratsamt Meißen
Dezernat Soziales
Kreissozialamt
SG Erziehungs- und Elterngeld
PF 10 01 52
01651 Meißen
Besucheranschrift (Antragsannahme, persönliche und telef. Beratung):
Landratsamt Meißen
Kreissozialamt
SG Erziehungs- und Elterngeld
Loosestraße 17/19 Haus A
01662 Meißen
Fax: | 035 21 – 72 58 80 59 |
E-Mail: | Kreissozialamt@kreis-meissen.de |
Bundeselterngeld / Sächsisches Landeserziehungsgeld:
Sachbearbeiter: | Telefon: | Geburtstage der Kinder |
Herr Stein | 035 21 - 72 53 174 | 1., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 15. |
Frau Peschel | 035 21 - 72 53 119 | 2., 4., 6., 8., 10., 12., 28., 31 |
Frau Kubitz | 035 21 - 72 53 170 | 14., 16., 18., 20., 22., 24., 26., 30. gerader Monat |
Frau Eichler | 035 21 - 72 53 171 | 17., 19., 21., 23., 25., 27., 29., 30. ungerader Monat |
Bundeselterngeld / Sächsisches Landeserziehungsgeld für folgende Antragsteller:
Selbständige / Gewerbe / Land- und Forstwirtschaft; Antragsteller bzw. anderer Elternteil mit Auslandsbezug |
Sachbearbeiter: | Telefon: | Geburtstage der Kinder |
Frau Jahn | 035 21 - 72 53 173 | 1., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 15., 17., 19., 21., 23., 25., 27., 29., 31 |
Frau Hennig | 035 21 - 72 53 169 | 2., 4., 6., 8., 10., 12., 14., 16., 18., 20., 22., 24., 26., 28., 30. |
Für persönliche Vorsprachen bei Frau Hennig bitte den Donnerstag wahrnehmen!