Finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung
Seit dem 01.01.2009 gewährt der Landkreis Meißen auf Grundlage des § 38a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) seinen Einwohnern, denen wegen ihrer notwendigen Unterbringung als Schüler außerhalb der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes (außerhäusliche Unterbringung) erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, auf Antrag eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung (Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung – SächsSchulULeistVO) vom 27. Juli 2018). Der Wortlaut des SächsSchulG sowie der SächsSchulULeistVO kann auch unter Volltextsuche auf der Internet-seite http://www.revosax.sachsen.de/ abgerufen werden. http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17807/36985.html Stand vom 19.02.2019.
Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für entstandene Fahrtkosten ist nach der SächsSchulULeistVO nicht vorgesehen.
Für die Beantragung der finanziellen Unterstützung gelten für die Internats- und Berufsschüler weiterhin separate Antragsformulare und Merk-blätter. Die jeweiligen Antragsformulare bzw. Merkblätter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zu verwenden bzw. zu beachten und können über die nachfolgenden Links abgerufen, aber auch in sächsischen Schulen im Sekretariat abgeholt, werden:
Hinweis Anlage 2 - § 38a _ Informationspflichten gegenüber Betroffenen nach DSGVO Informationspflichten.pdf