Allgemeine Informationen
Für die Beförderung besonders gefährlichen Güter ist ein Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35a GGVSEB erforderlich.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen gilt für folgende Gefahrengüter:
- entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB sowie
- entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB
Für die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen.
Verfahrensablauf
Das Antragsformular steht nachfolgend zum Download bereit. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und senden Sie es an obengenannten Bearbeiter per Post/Fax oder E-Mail.
Das Antragsformular ist zwingend vom Antragsteller zu unterschreiben.
Die Genehmigungsbehörde holt gemäß der Richtlinie zur Durchführung der GGVSEB die notwendigen Stellungnahmen anderer zuständiger Behörden, bei verschiedenen Be- bzw. Entladeorten zu Ihrem Antrag ein.
Nach Zugang der notwendigen Stellungnahme und Auswertung dieser, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag. Sie bekommen schriftlich einen Bescheid.
Formulare
- Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrtwegs für die Beförderung von gefährlichen Güern nach § 35a Abs. 3 GGVSEB
- Antrag auf Bestimmung des Fahrweges
Erforderliche Unterlagen
Hier ist nur der Antrag erforderlich.
Fristen
Die Bearbeitung Ihres Antrages kann je nach Umfang der Sperrung zwischen 14 Tagen und 4 Wochen dauern. Bitte beachten Sie dies bei der Antragsstellung!