Neue Chancen für Langzeitarbeitslose
Das Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG) ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten und eröffnet mit den entsprechenden Fördermöglichkeiten nach §16e und §16i neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt.
Mit den beiden neuen Förderinstrumenten unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen. Dabei wird wie folgt unterschieden:
Allgemeiner Arbeitsmarkt
Förderfähig nach §16e SGB II sind Personen mit mindestens 2-jähriger Arbeitslosigkeit sowie ohne Erfolg im Rahmen der bisherigen vermittlerischen Unterstützung.
Bei Begründung eines mindestens 2-jährigen Arbeitsverhältnisses wird der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben mit Förderhöhen von 75% im ersten Jahr und 50% im zweiten Jahr des berücksichtigungsfähigen Arbeits-entgeltes zuzüglich des pauschalierten Anteiles des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 19% (ohne Arbeitslosen-versicherung) unterstützt.
Mögliche Einsatzgebiete sind hierbei nicht auf den gemeinnützigen Bereich beschränkt, sondern sollen vorrangig den Wiedereinstieg in sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnisse auf dem 1. Arbeitsmarkt unterstützen.
Eine Besonderheit stellt die ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung des geförderten Mitarbeiters über die gesamte Förderzeit dar.
Ziel ist es, das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren, die Leistungs-fähigkeit sukzessive zu steigern und individuelle Hilfestellung bei evtl. Problemen zu geben.
Die Förderung von Arbeitsverhältnissen mit Startterminen bis spätestens 01.01.2021 kann teilnehmerbezogen (besonders für Leistungsberechtigte, die in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und Jugendlichen leben) mit einer zusätzlicher Förderung nach dem Landesprogramm zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit "Sozialer Arbeitsmarkt - MEISAM" durch Zahlung einer monatlichen, zusätzlichen Aufwandspauschale für Anleitungs-, Betreuungs- und Verwaltungsaufwand mit bis zu 350 € gekoppelt werden.
Verfahren:
Interessierte Unternehmen und Personen, die die Förderung in Anspruch nehmen möchten, setzen sich bitte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den o.g. Ansprechpartnern in Verbindung, damit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden können.